Hebesatz für landwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

Zuständig

Für die Berechnung des Jahresbeitrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H.