Ab dem 1. Dezember 2024 gelten für Halter von Hunden spezieller Rassen in Oberösterreich folgende Pflichten nach dem neuen Hundehaltegesetz:
Als spezielle Rassen gelten:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- American Pit Bull Terrier
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander
Diese Hunde werden unabhängig von ihrer Größe und ihrem Gewicht als große Hunde eingestuft.
Zweifel an der Einstufung
Wenn unklar ist, ob ein Hund zu diesen Rassen gehört, muss der Hundehalter ein Gutachten vorlegen. Ein Experte beurteilt dann das Aussehen, Wesen und Verhalten des Hundes.
Allgemeine Pflichten
- Absolvierung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit dem Hund
- Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum ab dem 12. Lebensmonat des Hundes
- Nachweis einer Sachkunde-Ausbildung für den Halter
Anforderungen an Halter
- Mindestalter von 16 Jahren
- Verlässlichkeit im Sinne des Gesetzes (keine relevanten Vorstrafen, z.B. nach Waffen-, Verbots- oder Suchtmittelgesetz)
Führen des Hundes
- Maximal ein weiterer Hund darf gleichzeitig geführt werden (entweder ein zweiter spezieller Hund, ein großer Hund oder ein auffälliger Hund)
Befreiung von Leinen- und Maulkorbpflicht
Halter können bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht beantragen.
Dafür brauchen sie:
- Eine positive verhaltensmedizinische Beurteilung
- Der Hund muss mindestens 12 Monate alt sein
- Das Gutachten darf nicht älter als 3 Monate sein
Die Befreiung wird erteilt, wenn der Hund kein erhöhtes Gefährdungspotential hat.
Mitführpflicht des Bescheids
Wer einen Hund mit Befreiung führt, muss den Bescheid immer dabei haben. Er muss ihn auf Verlangen den zuständigen Behörden zeigen.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die öffentliche Sicherheit zu erhöhen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Hunden spezieller Rassen sicherzustellen.